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Persönlichkeitsrechte von Polizisten

darf man Polizisten einfach so fotografieren?
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post 15 Aug 2011, 22:18
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Are you afraid?
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seit: 11.10.2007

Was ist denn so schwer daran, die Aussage einfach so zu formulieren, dass sie richtig wird? Soviel Muehe sollte man sich als Hobbyjurist ja wohl durchaus machen koennen, echte Juristen schaffen das ja regelmaessig auch.


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In my talons, I shape clay, crafting life forms as I please.
Around me is a burgeoning empire of steel.
From my throne room, lines of power careen into the skies of Earth.
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post 15 Aug 2011, 22:33
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Herr Dachs
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Bitte weiser Max, zeige es mir wie es geht... -.-
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post 15 Aug 2011, 22:45
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Frau Dachs
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Ich erkläre es dir noch mal in aller Kürze: Es wurde gestern ein Polizist im Dienst fotografiert und hier das Foto zur Schau gestellt. Damit wurden die Persönlichkeitsrechte, speziell das Recht am eigenen Bild, dieses Polizisten verletzt. Das Recht am eigenen Bild wird schon beim Fotografieren verletzt und nicht erst beim Veröffentlichen, denn Bilder bedürfen immer einer Zustimmung zu einer eventuellen Veröffentlichung, sonst dürfen sie gar nicht erst gemacht werden. (Aber dieses Detail ist hinfällig, da die entsprechenden Bilder nun wirklich veröffentlicht wurden und man sich nicht mehr über ein "ist bloßes Fotografieren schon eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts" streiten muss.)

Die entsprechenden Gesetze, warum Persönlichkeitsrechte, im Speziellen die Rechte am eigenen Bild, für alle gelten und keine der Ausnahmen über relative Personen der Zeitgeschichte hier greift, findest du ja auf den Seiten zuvor.
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post 15 Aug 2011, 22:50
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Herr Dachs
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seit: 15.12.2004

Achsooooo, na das klingt logisch. Aber was hat dann mmarx erzählt?
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post 15 Aug 2011, 23:58
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Are you afraid?
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Zitat(Schlummerpieps @ 15 Aug 2011, 22:45)
Ich erkläre es dir noch mal in aller Kürze: Es wurde gestern ein Polizist im Dienst fotografiert und hier das Foto zur Schau gestellt. Damit wurden die Persönlichkeitsrechte, speziell das Recht am eigenen Bild, dieses Polizisten verletzt.*


Das habe ich nie bestritten.

Zitat(Schlummerpieps @ 15 Aug 2011, 22:45)
Das Recht am eigenen Bild wird schon beim Fotografieren verletzt und nicht erst beim Veröffentlichen, denn Bilder bedürfen immer einer Zustimmung zu einer eventuellen Veröffentlichung, sonst dürfen sie gar nicht erst gemacht werden.*


Wir hatten doch weiter oben schon einmal festgehalten, dass es Faelle gibt, in denen eine Zustimmung eben gerade nicht erforderlich ist, und eine Zustimmung also insbesondere nicht immer erforderlich sein kann. Die Begruendung ist also falsch damit ungeeignet, da sie genauso gut fuer die gegenteilige Aussage „Das Recht am eigenen Bild wird nicht schon beim Fotografieren verletzt, sondern erst beim Veroeffentlichen“ herangezogen werden kann (ex falso …).

Zitat(Schlummerpieps @ 15 Aug 2011, 22:45)
(Aber dieses Detail ist hinfällig, da die entsprechenden Bilder nun wirklich veröffentlicht wurden und man sich nicht mehr über ein "ist bloßes Fotografieren schon eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts" streiten muss.)
*


Ich habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass die Frage fuer den konkreten Fall hinfaellig ist. Inwiefern ist diese Hinfaelligkeit fuer die allgemeine Aussage relevant?

Zitat(Schlummerpieps @ 15 Aug 2011, 22:45)
Die entsprechenden Gesetze, warum Persönlichkeitsrechte, im  Speziellen die Rechte am eigenen Bild, für alle gelten und keine der Ausnahmen über relative Personen der Zeitgeschichte hier greift, findest du ja auf den Seiten zuvor.
*


Auch das habe ich nie bestritten.

Zitat(Socres @ 15 Aug 2011, 22:50)
Achsooooo, na das klingt logisch. Aber was hat dann mmarx erzählt?
*


Die eine enthaltene Schlussfolgerung ist zwar gueltig, aber nicht korrekt; ansonsten enthaelt die Argumentation nur sowieso unbestrittene Tatsachen. Insgesamt ist sie nicht geeignet, die allgemeine Behauptung, man duerfe Polizisten im Dienst nicht fotografieren, zu untermauern (zumal ja schon geklaert war, dass die Behauptung in dieser Form falsch ist), und ohne diese Behauptung laeuft deine Argumentation, dass auch Polizisten im Dienst Persoenlichkeitsrechte haben, ins Leere, denn diese Tatsache alleine wurde ja nie bestritten. Wenn das natuerlich von vornherein so geplant war, bitte …
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post 16 Aug 2011, 00:31
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Herr Dachs
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Ich weiß nicht wie du dir diesen Fasching zusammenklamüserst oder welche Pilze man dafür fressen muss. Es ist hinreichend belegt dass du keine Polizisten fotografieren darfst auch nicht wenn sie im Dienst sind, es seihe denn du holst Dir dazu vorher die Genehmigung oder eine der genannten Ausnahmen liegt vor.
Da gibts doch nichts dranne rumzuschlussfolgern?! Das du fein versuchst hier den Mathetroll zu machen ehrt dich, es nutzt aber nunmal nichts, denn deine ganze Schlussfolgerei ist fürn Arsch, da du damit schlecht die Belege umdeuten kannst.

Auch die Behauptung man dürfe Polizisten im Dienst nicht fotografieren (Ausnahmen davon hat nie irgendwer bestritten sondern zusätzlich angegeben) bedarf keiner weiteren Aufdröselei und Verbiegung. Du darfst nicht einfach irgendwelche Menschen fotografieren, das schließt Polizisten, im Dienst oder nicht, ein. Du darfst auch nicht einfach so durch Null teilen, egal welche Farbe die Null hat. (Der Vergleich Null/Polizist mag zwar hier gern für Erheiterung sorgen zielt jedoch nicht auf die dafür notwendige Bedeutung von "Null" ab)

Danke und Schluss. mmarx, du spinnst!
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post 16 Aug 2011, 01:17
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Are you afraid?
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Wie schwer ist es denn eigentlich, den Unterschied zwischen „Du darfst nicht“ und „Du darfst nicht, ausser […]“ zu sehen? Offensichtlich gibt es da einen, denn der eine Satz ist laenger als der andere. Aber nein, du hast schon recht, es liegt sicher eher daran, dass ich spinne, als dass du nicht in der Lage bist, genau zu formulieren, was du eigentlich sagen willst …
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post 16 Aug 2011, 01:40
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Herr Dachs
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ich wechsel munter zwischen beiden schreibweisen, find dich damit ab.

und max, ich hab jetzt alle posts nochmal gelesen und finde keine einzige stelle auf die du deine behauptungen stützen könntest. nirgends. niemand hat behauptet daß das "fotografieren von polizisten im dienst" _immer_ unzulässig ist sondern grundsätzlich, das ist ein terminus der nicht nur unter juristen genutzt wird um bestimmte sachverhalte mit einer regel zu belegen ohne notwendiger weise ausnahmen zu verbieten (die auch benannt worden). aber es hat eh keinen sinn, du reitest hier auf irgendwelchen kunstvollen aussage verbiegungen rum die jeglicher grundlage entbehren.
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post 16 Aug 2011, 02:03
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Are you afraid?
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Zitat(Socres @ 16 Aug 2011, 01:40)
niemand hat behauptet daß das "fotografieren von polizisten im dienst" _immer_ unzulässig ist sondern grundsätzlich, […]
*


Es ist aber gerade zwingend notwendig, dass das Fotografieren von Polizisten im Dienst immer eine Verletzung ihrer Persoenlichkeitsrechte ist, damit Beitrag #203 kein non sequitur ist; aber du hast ja selbst gerade bestaetigt, dass das nicht der Fall ist.
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post 16 Aug 2011, 02:52
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Herr Dachs
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seit: 15.12.2004

Und du hast "verletzen der Persönlichkeitsrechte" nicht verstanden oder? da du dich aber nur sinnfrei an formulierungen entlanghangelst weil du entweder nicht verstehst was da steht (ich kann den zusammenhang jedenfalls nicht nachvollziehen, er ist schlicht und ergreifend nicht vorhanden) oder weil du einfach bock auf trollen hast, das sei dir gegönnt. wo bitte ist das problem? auch wenn die formulierungen, sowohl von bungle als auch von schlummerpieps leider deine formalen vorstellungen nicht erfüllen, so kann jeder verstehen wie sie gemeint sind, da gibt es überhaupt kein problem und nichts beißt sich. selbst wenn man die genaue formulierung analysiert und zerbröckelt stellt man fest: in dem beitrag wird zu genau keinem schluss gekommen, also kann dieser auch nicht fehlerhaft sein. es wird einzig die behauptung polizisten würden nicht in ihren persönlichkeitsrechten verletzt wenn sie fotografiert werden(ohne ausnahmen zu nennen, was eine allgemeingültigkeit impliziert) dadurch widerlegt, dass polizisten sehr wohl die selben persönlichkeitsrechte (der bezug zum foto ergibt sich automatisch durch die angabe des kontextes [kug und thread]) haben wie alle anderen auch, die ausnahmen ergeben sich ebenfalls aus dem kontext kug. dadurch verliert die aussage "polizisten werden nicht in ihren persönlichkeitsrechten beschnitten wenn sie fotografiert werden (generalität ergibt sich aus der formulierung)" ihre gültigkeit. sicher wirst du auch das hier wieder versuchen zu zerbröckeln, tu dir keinen zwang an. der versuch anhand losgelöster formulierungen hier irgendwelche argumentativen schwächen aufzudecken bleibt käse. alles ergibt sich aus dem kontext, so ist das außerhalb von computern manchmal. ich weiß das ist beängstigend, aber die meisten menschen lernen das im laufe ihres lebens. man nennt das dann ganz gerne Kommunikation.
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post 16 Aug 2011, 20:27

3. Schein
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Punkte: 170
seit: 06.11.2003

Euch fehlt ganz klar die Struktur!

Klären solltet ihr dies:

Folgt aus einem Verbot, bestimmte Bilder zu veröffentlichen, zugleich (gleichsam automatisch) ein Verbot, diese anzufertigen?

Kommt neben dem KUG vielleicht das Polizeirecht (fürs Anfertigen / Veröffentlichen) in Betracht?

Und wie sieht es eigentlich mit den Rechten von dem aus, der das Bild angefertigt hat - darf einfach ein Dritter dieses Bild (wenn es ihm zugänglich ist) posten?


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post 16 Aug 2011, 22:01
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undercover
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Punkte: 291
seit: 09.11.2004

Zitat(schennster @ 16 Aug 2011, 20:27)
Folgt aus einem Verbot, bestimmte Bilder zu veröffentlichen, zugleich (gleichsam automatisch) ein Verbot, diese anzufertigen?
*
Nein.

Zitat
Kommt neben dem KUG vielleicht das Polizeirecht (fürs Anfertigen / Veröffentlichen) in Betracht?

Polizeirecht regelt die Eingriffsbefugnisse der Polizei(-behörden) in Rechte der Bevölkerung. Für die im Raume stehende Frage ist das KunstUrhG die richtige Adresse. Es kann allerdings in Ausnahmefällen sein, dass noch eine noch speziellere Norm (z.B.) einschlägig ist.

Zitat
Und wie sieht es eigentlich mit den Rechten von dem aus, der das Bild angefertigt hat - darf einfach ein Dritter dieses Bild (wenn es ihm zugänglich ist) posten?

Nein, siehe KunstUrhG. Es kommt auf die Veröffentlichung an.

Kurz: Die Fotos durften angefertigt werden. Die Polizei hätte dieses unterbinden können oder die Kamera beschlagnahmen können, wenn es Anhaltspunkte gegeben hätte, dass sie veröffentlicht werden. Wir wissen ja bereits: Dieses ist ohne Einwilligung nicht erlaubt, es sei denn, die Ausnahmen des § 23 KunstUrhG greifen. Die rechtswidrige Veröffentlichung wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis max. 1 Jahr bestraft.




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post 16 Aug 2011, 22:36
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eXma Poltergeist
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Punkte: 6729
seit: 20.10.2004

Also Anfertigen geht soweit klar, aber veröffentlichen niemals ohne Zustimmung, es sei denn Zeitgeschichte und so? Habe ich das richtig verstanden?


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post 16 Aug 2011, 22:44
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glad to be death
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Punkte: 617
seit: 05.08.2007

vlt wirds ja mal zeitgeschichte - also schön aufheben


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[C11]
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post 16 Aug 2011, 23:18
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undercover
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Punkte: 291
seit: 09.11.2004

Zitat(HGAZIS @ 16 Aug 2011, 22:44)
vlt wirds ja mal zeitgeschichte - also schön aufheben
*

Blödsinn! Es kommt auf die Veröffentlichung an. Das meint auch den Zeitpunkt der Veröffentlichung.
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