@womb: welche polemik? ich rede einfach von was ganz anderem
grundsätzlich liegt die antwort auf deine frage wohl im jugendschutzgesetz verankert:
§ 9 des Jugendschutzgesetzes über Alkoholische Getränke:
"
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1.
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2.
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.daher kontrollieren sie lieber jeden als einen durchschlüpfen zu lassen, der dann rotzbesoffen in der gosse rumliegt und das ordnungsamt anrückt.
der türsteher hat sicherlich die ansage bekommen "nur ausweis", also macht er es auch so.
die sächsische zeitung hat vor einer weile U18-Jährige als testpersonen durch die kneipen geschickt. das ergebnis sprach nicht gerade für die gastronomen.
uuuuund in clubs oder kneipen gilt auch das Hausrecht. sprich: der besitzer entscheidet wer wie reinkommt und wer nicht.