Tja, woher weiß man, was angegriffen werden darf und was geschützt werden muss?
Anhang Haager Landkriegsordnung:
Zitat
Artikel 27.
Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.
Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit deutlichen besonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer vorher bekanntzugeben.
Wenn die Raketen aber schon in großer Entfernung ausgeklinkt / gezündet werden, würde man so eine Markierung nicht sehen.
1. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
Zitat
Art. 52 Allgemeiner Schutz ziviler Objekte
1. zivile Objekte dürfen weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien
gemacht werden. Zivile Objekte sind alle Objekte, die nicht militärische Ziele im
Sinne des Absatzes 2 sind.
2. Angriffe sind streng auf militärische Ziele zu beschränken. Soweit es sich um
Objekte handelt, gelten als militärische Ziele nur solche Objekte, die auf Grund ihrer
Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung
wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise
Zerstörung, deren Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden
Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.
3. Im Zweifelsfall wird vermutet, dass ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes
Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus, eine sonstige Wohnstätte
oder eine Schule, nicht dazu verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen
beizutragen.
Es kann natürlich auch sein, dass sie drittens klären sollten.