Das mit den Fristen beim Anerkennen an der HTW ist so eine Sache. Die Regelung besagt, das du die Anerkennung mindestens 4 Wochen vor dem erstem Prüfungstermin zu dem du angemeldet bist stellen musst. Da man an der HTW automatisch immer für alles angemeldet ist was "laut Plan" dran ist (oder hätte schon dran sein müssen) hat man halt theoretisch nur ein Semester Zeit. Bei manchen Veranstaltungen gibt es jedoch eine "Alternative Prüfungsleistung" (APL - meist ein Beleg, Praktikum oder Vortrag) - zu dem man direkt nach Themenausgabe angemeldet ist. Hier ist die 4-Wochen-Frist nicht einhaltbar. Deshalb gilt hier "bis zum Prüfungstermin" was die HTW wie gesagt als Themenausgabe definiert.
Nachzulesen z.B.
hier §23 Abs. 8:
Zitat
Anträge gem. Abs. 2 auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie An-rechnung von Studienzeiten sind spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungs-termin, zu dem der Studierende angemeldet ist, schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen, bei alternativen Prüfungsleistungen spätestens bis zum Prüfungstermin.
Ob diese Regelung mit dem Sächs. Hochschulgesetz vereinbar ist (genauso, ob die automatische Anmeldung das ist und ob die Regelung überhaupt mit vertretbarem Aufwand einhaltbar ist, da man nirgends einsehen kann für welche Prüfungsleistung - vor allem APL - man "angemeldet" ist) ziehe ich in Zweifel.
Ich hatte das Problem jedenfalls damals. Es eskalierte über den Prüfungsausschuss ein stück nach oben und endete mit einem Vergleich (nachdem in der Sache ein Richter benannt wurde) in dem die HTW mir letztendlich alles offene (einige Prüfungen hab ich dann einfach mitgeschrieben um nicht zu viel Zeit zu verlieren) anerkannte.
Also überleg dir ob es dir den Stress und die Kohle wert ist. Man sollte vorher prüfen ob die eigene Rechtsschutzversicherung Verwaltungsrechtssachen abdeckt.