Sport und Bewegung gem. SächsCoronaSchVO
Kirche im Umfeld des Wohnbereichs
am Freitag den 10.04.2020
Gemäß § 2 Absatz 2 Punkt 14 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) ist "Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs [...] alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person" erlaubt.
Es spricht also nichts dagegen, sich am Freitag mal rhythmisch um die Kirche in der Nachbarschaft zu bewegen, solange man alleine oder nur mit Mitbewohnern bzw. Fickpartner unterwegs ist.
Es spricht also nichts dagegen, sich am Freitag mal rhythmisch um die Kirche in der Nachbarschaft zu bewegen, solange man alleine oder nur mit Mitbewohnern bzw. Fickpartner unterwegs ist.