(28.01.2005)

Die Kampagne der Musikindustrie gegen Nutzer von P2P-Netzwerken ist zumindest vorerst juristisch ins Stocken geraten. Deutsche Provider sind nach geltendem Recht nicht verpflichtet, die Identität ihrer Kunden preiszugeben.



Das entsprechende Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt weist darauf hin, dass es zwar noch einige offene Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung von P2P-Netzwerken gäbe; was aber in juristischen Fachkreisen zum Teil bereits erwartet wurde, bestätigte das Gericht mit seinem Urteil: auch wenn User im Internet durch die Nutzung von Online-Tauschbörsen gegen das Urheberrecht verstoßen, ist der jeweilige Provider nach jetziger Rechtslage nicht verpflichtet, persönliche Daten des Nutzers an Dritte herauszugeben. Im vorliegenden Fall hatte eine Plattenfirma die Betreiber eines Servers auf die Herausgabe von Nutzerdaten verklagt, da mittels dieses Servers Urheberrecht verletzt wurde.

Sobald ein Provider Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen erlangt, ist er per Gesetz dazu verpflichtet, den entsprechenden Zugang zu sperren. Eine Auskunftspflicht über die Identität der Nutzer bestehe aber nicht, so das Gericht. Das wäre rechtlich nur durchsetzbar, wenn der Provider selbst aktiv Urheberrecht verletzen oder als Gehilfe des Verletzers handeln würde. Letzteres wird im Allgemeinen verneint: so können bekanntlich nach herrschender Meinung P2P-Netzwerkbetreiber grundsätzlich auch nicht für die Urheberechtsverletzungen ihrer User verantwortlich gemacht werden.

Klare rechtliche Bestimmungen, die eine Herausgabe solcher Daten vorsehen, gibt es derzeit nur für so genannte "körperlicher Vervielfältigungsstücke", d.h. physische Tonträger wie beispielsweise CDs und Kassetten. Wie in der Rechtspraxis zukünftig die Verbreitung von nicht körperlichen Inhalten über das Internet behandelt wird - also der Tausch von MP3-Dateien - ist noch längst nicht abschließend geregelt. (js)
Quelle:tonspion.de
Links: Kein Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider.pdf